Gesamthaft sei seit dem 11. Juli 2016 von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. In leidensangepassten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab März 2018 sei von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit und bis Juli 2019 von einer allmählichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen gewesen. Seit Juli 2019 werde eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschätzt (VB 211.1 S. 12 f.).