Zudem hätten sich im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung Inkonsistenzen und Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Diskrepant sei zudem die Angabe von sehr starken Schmerzen bei lediglich bedarfsweiser Einnahme von Analgetikum gewesen. Die Beschwerdeschilderung der Schmerzen und Funktionseinschränkungen sei teilweise in sich widersprüchlich, vage, diffus und anatomisch nicht nachvollziehbar gewesen (VB 211.1 S. 11 f.). Gesamthaft sei seit dem 11. Juli 2016 von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auszugehen.