Das Gewicht der Flasche sei unerheblich, da die durch deren Auffangen ausgeführte Bewegung zur Schädigung der Bizepssehne geführt habe. Zudem rügt er, dass sein Alter zur Begründung einer degenerativen Abnutzung herangezogen wurde und vergleicht seine Situation mit einer Fraktur, welche bei älteren Menschen ja auch als Unfall anerkannt werde, auch wenn die Knochendichte mit dem Alter zusehends abnehme (Beschwerde S. 3). Zur Supraspinatussehnenläsion äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr äusserte er sich noch in seiner Einsprache dahingehend, beim fraglichen Ereignis sei an der Schulter keine Verletzung eingetreten (VB A23).