3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es handle sich (beim Bicepssehnenriss) um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG, sodass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe; die Annahme einer degenerativ bedingten Schädigung sei äusserst fragwürdig. Das Gewicht der Flasche sei unerheblich, da die durch deren Auffangen ausgeführte Bewegung zur Schädigung der Bizepssehne geführt habe.