2.4. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Vorliegen eines Unfallereignisses i.S.v. Art. 6 ATSG mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors zu Recht verneint. Zwischen den Parteien besteht indes Einigkeit darüber, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Biceps- und Supraspinatussehnenläsion unfallähnliche Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG darstellen (VB A30/5; Beschwerde S. 3).