Der Beschwerdeführer konnte vielmehr – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Vernehmlassung S. 2) – den von ihm beabsichtigten Bewegungsablauf "Auffangen einer Flasche" ohne ungewöhnliche Einwirkungen erfolgreich ausführen. Das Auftreten von Schmerzen nach Ausführung der entsprechenden Bewegung gilt dabei nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1).