Diesen Sachverhalten und dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignis ist gemeinsam, dass der (wenn auch reflexartige, dennoch) natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, oder reflexartiges Abwehren eines Sturzes (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2009 vom 1. Juli 2009 E. 2) beeinträchtigt wurde. Der Beschwerdeführer konnte vielmehr – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Vernehmlassung S. 2) – den von ihm beabsichtigten Bewegungsablauf "Auffangen einer Flasche" ohne ungewöhnliche Einwirkungen erfolgreich ausführen.