gerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.3.3 und 3.4) und eines weggleitenden Radiators von 100 kg, beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jah- resbericht 1988 Nr. 8 S. 15), beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7), und beim ruckartigen An-sich-nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17) jeweils verneint.