Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist nämlich rechtsprechungsgemäss nicht bereits deshalb zu bejahen, weil eine Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). So wurde die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors etwa in den Konstellationen eines reflexartigen Auffangens eines weggekippten Einkaufwagens (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2), beim Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- -4-