Zu beurteilen gilt es jedoch nicht, ob der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, dass sich eine andere Flasche aus dem Regal löst, sondern ob die von ihm ausgeführte Bewegung des Auffangens dieser Flasche von ungewöhnlichen äusseren Faktoren beeinflusst oder behindert wurde. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist nämlich rechtsprechungsgemäss nicht bereits deshalb zu bejahen, weil eine Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).