2.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde zu Recht davon aus, dass eine aus dem Regal herausfallende Flasche ungewöhnlich ist (Beschwerde S. 3). Zu beurteilen gilt es jedoch nicht, ob der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, dass sich eine andere Flasche aus dem Regal löst, sondern ob die von ihm ausgeführte Bewegung des Auffangens dieser Flasche von ungewöhnlichen äusseren Faktoren beeinflusst oder behindert wurde.