2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 9. September 2024 (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 23. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A30) zu Recht verneint hat.