Die Beschwerdegegnerin anerkannte (vorläufig) ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Im Herbst 2023 prüfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (nach fachärztlicher Vorstellung des Beschwerdeführers) neu und verneinte eine Leistungspflicht zunächst mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 und dann mit Verfügung vom 11. Januar 2024. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. April 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Bejahung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.