5. Die im Asim-Gutachten vom 31. Dezember 2023 vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit und das darin erstellte Zumutbarkeitsprofil (E. 3.) werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und sind ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Auf das Asim-Gutachten vom 31. Dezember 2023 kann abgestellt werden. Die Beigeladene ist daher in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 25. Oktober 2018 nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens vom 31. Dezember 2023 40% arbeitsfähig (E. 3.).