Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben (VB 201 S. 17). In einer angepassten Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit und die Durchhaltefähigkeit, ohne intensiven Kundenkontakt sowie stark hierarchische Strukturen und mit einem verständnisvollen, toleranten Vorgesetzten und der Möglichkeit teilweise im Home Office zu arbeiten, um den Direktkontakt zu Mitarbeitenden und Kunden sowie eine Reizüberflutung zu vermeiden, sei die Beigeladene ab dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens 50 % und aufgrund einer leichten Leistungsminderung insgesamt 40 % arbeitsfähig (VB 201 S. 17 f.).