In ihrem ursprünglich erlernten Beruf als Coiffeuse, aber auch in der langjährig bei wechselnden Arbeitgebenden ausgeübten Tätigkeit als Inkasso- Sachbearbeiterin, sei die Beigeladene aufgrund der erhöhten Anforderungen an die soziale Kompetenz und die Einhaltung von Regeln und Routinen, nicht mehr arbeitsfähig (Arbeitsfähigkeit 0 %, Arbeitsunfähigkeit 100 %; VB 201 S. 16 f.). Mit zunehmenden Belastungen hätte sich die Persönlichkeitsstörung im Verlauf des Jahres 2018 demaskiert, mit vollständiger Krankschreibung ab dem 25. Oktober 2018. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben (VB 201 S. 17).