2.2. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Eingabe vom 22. Oktober 2024 nichts zu ändern, zumal das Wartejahr bei der vorliegenden Konstellation, anders als beim dem Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2016 vom 10. August 2016 zugrunde liegenden Sachverhalt (Anmeldung im August 2012), aufgrund der am 25. April 2019 erfolgten Anmeldung (VB 5) nicht vor Oktober 2018 beginnen konnte (vgl. E. 2.1. hiervor). Es werden somit auch keine (impliziten) Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit vor Oktober 2018 getroffen, die die Beschwerdeführerin unmittelbar betreffen würden.