Es ist bezüglich der Voraussetzung der Erfüllung des Wartejahres einzig der Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit ab Oktober 2018 zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die für das Entstehen eines allfälligen Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (vgl. Art. 23 lit. a BVG), nicht Gegenstand des vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, da dieser mehr als sechs Monate vor der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV liegt (vgl. hierzu HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1019).