Da die Bindungswirkung einer Verfügung der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69) sich nicht auf Feststellungen erstreckt, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2021 vom 1. März 2021 E. 6.1.3), hat die Beschwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse an der Festlegung des Beginns des Wartejahres auf "spätestens September 2018". Es ist bezüglich der Voraussetzung der Erfüllung des Wartejahres einzig der Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit ab Oktober 2018 zu prüfen.