Somit kann auch nicht festgestellt werden, ob die Anmeldung verspätet erfolgte. Da die Bindungswirkung einer Verfügung der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69) sich nicht auf Feststellungen erstreckt, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2021 vom 1. März 2021 E. 6.1.3), hat die Beschwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse an der Festlegung des Beginns des Wartejahres auf "spätestens September 2018".