Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.301 / dr / bs Art. 147 Urteil vom 1. November 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch E._____ Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ vertreten durch lic. iur. Daniel Ragaz, Rechtsanwalt, Pelzgasse 15, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. April 2024; Invalidenleistungen Frau B._____; [...]) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1975 geborene Beigeladene meldete sich aufgrund eines Burnouts so- wie einer leichten Depression am 25. April 2019 bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tä- tigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining. Ein darauffolgen- des Aufbautraining wurde am 4. März 2021 abgebrochen. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Beigeladene psychiatrisch begutachten (Gutachten der Psychiatrischen Dienste C._____ vom 12. April 2021). Die Beschwerdegegnerin sprach der Beigeladenen in der Folge mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 ab Okto- ber 2019 eine ganze Rente und ab Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Die von der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.518 vom 9. August 2022 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine erneute psychiatrische Begutachtung der Beigeladenen durch die Asim- Begutachtungen, Universitätsspital Basel (Asim-Gutachten vom 31. De- zember 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Be- schwerdegegnerin der Beigeladenen mit Verfügung vom 18. April 2024 vom 1. März 2021 bis am 31. Mai 2021 eine ganze Rente, vom 1. Juni 2021 bis am 31. März 2022 eine Dreiviertelsrente, vom 1. April 2022 bis am 30. April 2023 erneut eine ganze Rente, vom 1. Mai 2023 bis am 31. Januar 2024 57 % einer ganzen Rente und ab 1. Februar 2024 wiederum eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. es sei die Verfügung vom 18. April 2024 aufzuheben; 2. es sei der Beginn des Wartejahres auf spätestens September 2018 zu legen bzw. es sei festzustellen, dass eine verspätete Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vorliegt 3. es seien die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen; Unter ausgangsgemässen Kostenfolgen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. August 2024 wurde die ver- sicherte Person im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt, welche diese mit Eingabe vom 25. September 2024 wahrnahm. 2.4. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Eingabe der Beigeladenen vom 25. September 2024. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Verfügung vom 18. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 223) zu Recht vom 1. März 2021 bis am 31. Mai 2021 eine ganze Rente, vom 1. Juni 2021 bis am 31. März 2022 eine Dreiviertelsrente, vom 1. April 2022 bis am 30. April 2023 erneut eine ganze Rente, vom 1. Mai 2023 bis am 31. Januar 2024 57 % einer ganzen Rente und ab 1. Februar 2024 wiede- rum eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach. 2. 2.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Festlegung des Beginns des Wartejah- res spätestens auf September 2018 beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eine einjährige Warte- oder Karenzzeit vorsieht. Bevor ein Rentenanspruch entstehen kann, muss die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein. Unter Arbeitsunfähigkeit ist im Rahmen dieser Be- stimmung die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funk- tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder anerkannten Auf- gabenbereich (Art. 27 IVV) zu verstehen, wohingegen die finanziellen Kon- sequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der War- tezeit grundsätzlich unerheblich sind (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 28 IVG). Aufgrund der am 25. April 2019 erfolgten Anmeldung (VB 5) konnte der Rentenanspruch der Beigeladenen frühestens am 1. Oktober 2019 entste- hen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, -4- Abklärungen zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen, die ab dem Leistungsersuchen gerechnet weiter als sechs Monate zurücklag. So- mit kann auch nicht festgestellt werden, ob die Anmeldung verspätet er- folgte. Da die Bindungswirkung einer Verfügung der IV-Stelle für eine Ein- richtung der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69) sich nicht auf Feststellungen erstreckt, welche für die Festlegung des An- spruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2021 vom 1. März 2021 E. 6.1.3), hat die Beschwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse an der Festlegung des Beginns des Wartejahres auf "spätestens Septem- ber 2018". Es ist bezüglich der Voraussetzung der Erfüllung des Wartejah- res einzig der Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit ab Oktober 2018 zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die für das Entstehen eines allfälligen An- spruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (vgl. Art. 23 lit. a BVG), nicht Gegenstand des vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, da dieser mehr als sechs Monate vor der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV liegt (vgl. hierzu HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1019). 2.2. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Ver- weis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Eingabe vom 22. Oktober 2024 nichts zu ändern, zumal das Wartejahr bei der vorliegen- den Konstellation, anders als beim dem Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2016 vom 10. August 2016 zugrunde liegenden Sachverhalt (An- meldung im August 2012), aufgrund der am 25. April 2019 erfolgten Anmel- dung (VB 5) nicht vor Oktober 2018 beginnen konnte (vgl. E. 2.1. hiervor). Es werden somit auch keine (impliziten) Feststellungen zur Arbeits(un)fä- higkeit vor Oktober 2018 getroffen, die die Beschwerdeführerin unmittelbar betreffen würden. 3. In der Verfügung vom 18. April 2024 (VB 223) stützte sich die Beschwer- degegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Asim-Gut- achten vom 31. Dezember 2023 (VB 201). Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. D._____, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psy- chotherapie, stellte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit (VB 201 S. 14 f.): "1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10: F61 2. Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ICD-10: F33.1" -5- In ihrem ursprünglich erlernten Beruf als Coiffeuse, aber auch in der lang- jährig bei wechselnden Arbeitgebenden ausgeübten Tätigkeit als Inkasso- Sachbearbeiterin, sei die Beigeladene aufgrund der erhöhten Anforderun- gen an die soziale Kompetenz und die Einhaltung von Regeln und Routi- nen, nicht mehr arbeitsfähig (Arbeitsfähigkeit 0 %, Arbeitsunfähigkeit 100 %; VB 201 S. 16 f.). Mit zunehmenden Belastungen hätte sich die Per- sönlichkeitsstörung im Verlauf des Jahres 2018 demaskiert, mit vollständi- ger Krankschreibung ab dem 25. Oktober 2018. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben (VB 201 S. 17). In einer an- gepassten Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an die Konzentrationsfä- higkeit, die Aufmerksamkeit und die Durchhaltefähigkeit, ohne intensiven Kundenkontakt sowie stark hierarchische Strukturen und mit einem ver- ständnisvollen, toleranten Vorgesetzten und der Möglichkeit teilweise im Home Office zu arbeiten, um den Direktkontakt zu Mitarbeitenden und Kun- den sowie eine Reizüberflutung zu vermeiden, sei die Beigeladene ab dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens 50 % und aufgrund einer leichten Leis- tungsminderung insgesamt 40 % arbeitsfähig (VB 201 S. 17 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Die Beigeladene wurde zur Erstellung des Asim-Gutachtens vom 31. Dezember 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Die Gutachterin beurteilte die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische -6- Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 201 S. 22 ff.) und unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5. Die im Asim-Gutachten vom 31. Dezember 2023 vorgenommene Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit und das darin erstellte Zumutbarkeitsprofil (E. 3.) werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und sind ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Auf das Asim-Gutachten vom 31. Dezember 2023 kann ab- gestellt werden. Die Beigeladene ist daher in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 25. Oktober 2018 nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens vom 31. Dezember 2023 40% arbeitsfähig (E. 3.). 6. Auch der Einkommensvergleich wird – nach Lage der Akten – im Ergebnis zu Recht nicht gerügt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beigeladenen mit Verfügung vom 18. April 2024 (VB 223) zu Recht vom 1. März 2021 bis am 31. Mai 2021 eine ganze Rente, vom 1. Juni 2021 bis am 31. März 2022 eine Dreiviertelsrente, vom 1. April 2022 bis am 30. April 2023 erneute eine ganze Rente, vom 1. Mai 2023 bis am 31. Januar 2024 57 % einer ganzen Rente und ab 1. Februar 2024 wiederum eine ganze Rente der Invaliden- versicherung zugesprochen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800 werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. November 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger