3.3. Da die angefochtene Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2024 nach Ansetzung einer Nachfrist und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erging und das hiesige Versicherungsgericht folglich den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung – sprich der Beschwerdegegnerin – im Zeitpunkt ihres Entscheides bot (E. 2.3. hiervor), sind die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte (Beschwerdebeilage 2 f.), auf welche sich diese in der Beschwerde bezieht (Beschwerde, Ziff. 2 und 7), verspätet und folglich nicht zu berücksichtigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.