Auch im Anschluss an dieses Schreiben – wie auch im Nachgang zum Vorbescheid vom 20. Februar 2024 (VB 350) – gingen keine entsprechenden Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2024 (VB 352) unter Verweis auf obige Ausführungen (E. 2 hiervor) zu Recht entschieden, auf die Neuanmeldung vom 11. Oktober 2023 mangels Glaubhaftmachung einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung nicht einzutreten.