3.2. Die Beschwerdeführerin hat mit der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2023 (VB 336) keine Unterlagen eingereicht, die auch nur im Ansatz Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen geben und eine solche glaubhaft erscheinen lassen würden. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Januar 2024 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bis zum 5. Februar 2024 Frist gesetzt, den entsprechenden Nachweis zu erbringen (VB 345). Auch im Anschluss an dieses Schreiben – wie auch im Nachgang zum Vorbescheid vom 20. Februar 2024 (VB 350) – gingen keine entsprechenden Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein.