2.2. Wird eine Neuanmeldung eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungs- -4-