2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 352) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2023 (VB 336) eingetreten ist.