1.4. Am 11. Oktober 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass mit der Anmeldung keine anspruchserhebliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei, und setzte ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Frist bis zum 5. Februar 2024, um den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Nachdem die Frist unbenutzt verstrichen war, trat die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. April 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein.