1.2. Im Juli 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach neuerlichen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.433 vom 22. Juli 2019 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurück.