Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.300 / ss / bs Art. 146 Urteil vom 28. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. April 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2005 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. März 2011 ab. 1.2. Im Juli 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwer- degegnerin zum Leistungsbezug an. Nach neuerlichen Abklärungen ver- neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2018 einen Ren- tenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.433 vom 22. Juli 2019 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Ab- klärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurück. 1.3. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin neuerliche Abklärungen und entschied mit Verfügung vom 29. September 2022 auf Abweisung des Ren- tenbegehrens. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Ver- sicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.406 vom 15. Juni 2023 teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 eine befristete ganze Rente zu. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 1.4. Am 11. Oktober 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass mit der Anmel- dung keine anspruchserhebliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei, und setzte ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Frist bis zum 5. Februar 2024, um den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Nach- dem die Frist unbenutzt verstrichen war, trat die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. April 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2024 unter Beilage medizinischer Berichte fristgerecht Beschwerde und bean- tragte Folgendes: -3- "1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 25. April 2024 vollum- fänglich aufzuheben, auf mein Leistungsgesuch vom 11. Oktober 2023 einzutreten und mir eine ganze IV-Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen mit der Massgabe ein unabhängiges psychiatrisches und neuropsychologisches Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses bidisziplinäre Gutachten neu zu verfügen. Verfahrensanträge: 3. Es sei mir für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochte- nen Verfügung vom 25. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 352) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2023 (VB 336) eingetreten ist. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Wird eine Neuanmeldung eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungs- -4- recht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwal- tung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es ge- nügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand we- nigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.3. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beige- bracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versi- cherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebe- nenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2). Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Ver- waltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betref- fend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). 3. 3.1. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits (vor- liegend der Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2022 [VB 327] un- ter Berücksichtigung des Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2022.406 vom 15. Juni 2023 [VB 333]) und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachen- änderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinwei- sen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). -5- 3.2. Die Beschwerdeführerin hat mit der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2023 (VB 336) keine Unterlagen eingereicht, die auch nur im Ansatz Anhalts- punkte für eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen geben und eine solche glaubhaft erscheinen lassen würden. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Januar 2024 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bis zum 5. Februar 2024 Frist gesetzt, den entsprechenden Nachweis zu erbringen (VB 345). Auch im Anschluss an dieses Schreiben – wie auch im Nachgang zum Vor- bescheid vom 20. Februar 2024 (VB 350) – gingen keine entsprechenden Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Entsprechend hat die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2024 (VB 352) unter Ver- weis auf obige Ausführungen (E. 2 hiervor) zu Recht entschieden, auf die Neuanmeldung vom 11. Oktober 2023 mangels Glaubhaftmachung einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung nicht einzutreten. 3.3. Da die angefochtene Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2024 nach Ansetzung einer Nachfrist und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erging und das hiesige Versicherungsgericht folglich den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung – sprich der Beschwerdegegnerin – im Zeitpunkt ihres Entscheides bot (E. 2.3. hiervor), sind die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Beschwerde- führerin eingereichten Berichte (Beschwerdebeilage 2 f.), auf welche sich diese in der Beschwerde bezieht (Beschwerde, Ziff. 2 und 7), verspätet und folglich nicht zu berücksichtigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser für die Gerichtskos- ten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einst- weilen lediglich vorzumerken. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -6- 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 28. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler