4. Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand und daher keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Damit kann offen bleiben, wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet, da für einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente die Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichem Aufenthaltes in der Schweiz kumulativ erfüllt sein -6- müssen (E. 2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat somit mit Verfügung vom 12. April 2024 zu Recht die Rente des Beschwerdeführers per 31. März 2024 eingestellt.