Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne sich ausserhalb der Gastfamilie mit niemandem richtig verständigen, es sei unklar, ob er überhaupt aus freiem Willen bei der Gastfamilie geblieben sei (Beschwerde S. 7) und er habe einen regelmässigen engen persönlichen Kontakt zu seinem Vater (Beschwerde S. 6), hat ihn dies auch in der Zeit seit September 2021 nicht davon abgehalten, sich dauerhaft in Thailand aufzuhalten. Weitere Gründe, welche gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand sprechen, oder auch allfällige Beweise, dass er sich regelmässig in der Schweiz aufhält, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.