3.2. Die Beschwerdegegnerin ging für die Einstellung der ausserordentlichen Invalidenrente davon aus, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand befinde. Den von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass der Beistand des Beschwerdeführers am 2. Februar 2024 angegeben hatte, dieser lebe in Thailand (Beilage 6 zur Eingabe vom 23. Oktober 2024). Bereits am 9. September 2021 hatte die Beiständin des Beschwerdeführers der SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, schriftlich mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 9. September 2021 in Thailand aufhalte (Beilage 10 zur Eingabe vom 23. Oktober 2024).