3. 3.1. Unbestritten ist, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers – aus welchen Gründen auch immer (vgl. Beilage 6 zur Eingabe vom 23. Oktober 2024) – weiterhin in der Schweiz befindet. Während der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, sein Lebensmittelpunkt und somit gewöhnlicher Aufenthalt befinde sich weiterhin in der Schweiz (Beschwerde -5- S. 6), vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht mehr gegeben, sondern befinde sich in Thailand (VB 28).