23-26 ZGB (Abs. 1), während der gewöhnliche Aufenthalt dem Ort entspricht, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, auch wenn die Dauer dieses Aufenthalts von vornherein begrenzt ist (Abs. 2; zur Eigenständigkeit dieser beiden Begriffe siehe MA- DELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 4 ff. zu Art. 13 ATSG).