2. Der Anspruch auf ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz. Nach Art. 13 ATSG entspricht der Wohnsitz dem zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23-26 ZGB (Abs. 1), während der gewöhnliche Aufenthalt dem Ort entspricht, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, auch wenn die Dauer dieses Aufenthalts von vornherein begrenzt ist (Abs. 2;