Zudem wurden dem Beschwerdeführer auch die mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 angeforderten und mit Eingabe vom 23. Oktober eingegangenen Akten der Ausgleichskasse, Rentenabteilung, des Kantons Aargau mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zugestellt. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 1.4. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die ausserordentliche Rente des Beschwerdeführers zu Recht mit Verfügung vom 12. April 2024 (VB 28) eingestellt hat.