Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2024 – worin sich diese materiell nicht äusserte – mit Verfügung vom 12. September 2024 zu. Zudem wurden dem Beschwerdeführer auch die mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 angeforderten und mit Eingabe vom 23. Oktober eingegangenen Akten der Ausgleichskasse, Rentenabteilung, des Kantons Aargau mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zugestellt.