Folglich ist über den entsprechenden Antrag im angefochtenen Entscheid nicht entschieden worden, weshalb dieser Antrag auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Entsprechend ist auf den Antrag des Beschwerdeführers zur Umwandlung seiner ausserordentlichen in eine ordentliche Invalidenrente (Antrag 2) nicht einzutreten. Da sich der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Antrag 3) lediglich auf diesen Streitgegenstand bezieht, wird dieser Antrag abgewiesen.