1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, seine ausserordentliche Invalidenrente sei in eine ordentliche Invalidenrente umzuwandeln (vgl. Beschwerde S. 8), ist darüber im angefochtenen Entscheid vom 12. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28) nicht entschieden worden, sondern er hat dies erst mit Schreiben vom 23. April 2024 (VB 29 S. 1 f.) und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2024 beantragt. Folglich ist über den entsprechenden Antrag im angefochtenen Entscheid nicht entschieden worden, weshalb dieser Antrag auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann.