alles unter Kosten- und Entschädigunsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde die Ausgleichskasse der SVA Aargau, Rentenabteilung, aufgefordert, die den -3- Beschwerdeführer betreffenden Akten einzureichen. Diese reichte die Akten mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 ein.