2. Es sei die IV-Stelle des Kantons Aargau zu verpflichten, die ausserordentliche Invalidenrente in eine ordentliche Invalidenrente umzuwandeln und dem Beschwerdeführer anstelle der ausserordentlichen Invalidenrente eine ordentliche Invalidenrente auszurichten; subeventuell, sollte weder dem 1. Antrag noch dem Eventualantrag gefolgt werden: 3. Es sei das Verfahren bis zum Abschluss des hängigen Widererwä- gungs-Verfahrens vor der IV-Stelle des Kantons Aargau zu sistieren;