7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit zugesprochen (E. 5.1.3.). Zudem hat diese der Beschwerdeführerin richtigerweise keinen Intensivpflegezuschlag gewährt (E. 5.2.4.) und somit - 11 - deren Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu Recht verneint (E. 6.2.2.). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.