__ GmbH weder um eine obligatorische Schule in einer Regelklasse noch um eine Berufsausbildung oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II handelt, die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat (vgl. E. 5.2.4.), hat sie keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Beschwerdegegnerin hat diesen in der Verfügung vom 12. April 2024 damit zu Recht verneint (VB 110).