6.2.2. Dem Abklärungsbericht kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit im Juli 2022 ohne Anwesenheit beendet habe. Sie sei ab der siebten Klasse nicht mehr in der Schule gewesen und möchte dies bei der B._____ GmbH nachholen. Eine Arbeitsintegration sei zurzeit nicht möglich (VB 71 S. 3). Da es sich bei der B._____ GmbH weder um eine obligatorische Schule in einer Regelklasse noch um eine Berufsausbildung oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II handelt, die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat (vgl. E. 5.2.4.), hat sie keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.