5.2.4. Da bei der Beschwerdeführerin im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung ihrer Gesundheit lediglich eine zusätzliche Betreuung von 121 Minuten bzw. zwei Stunden und einer Minute (vgl. den Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 in VB 71 S. 14) und nicht von mindestens vier Stunden vorliegt, ist keine intensive Betreuung gegeben (Art. 39 Abs. 1 IVV; E. 4.2.). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Intensivpflegezuschlag deshalb zu Recht verneint (vgl. die Verfügung vom 11. April 2024 in VB 109).