Es wird von ihr jedoch nicht eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert. Auch muss sie sich nicht permanent in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführerin aufhalten. Wenn sich die Beschwerdeführerin allein in ihrem Zimmer aufhält, kann sich die Betreuungsperson anderen Aktivitäten widmen. Es wurde deshalb zu Recht eine dauernde, aber keine besonders intensive Überwachung angenommen und der Beschwerdeführerin pauschal ein Zeitaufwand von zwei Stunden angerechnet.