In ihrem Zimmer könne die Beschwerdeführerin jedoch allein gelassen werden. Es finde keine Kontrolle statt (Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 in VB 71 S. 12). Die Mutter der Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2023 mindestens sechs Stunden täglich vor Ort (VB 71 S. 2 und S. 3). In der Anmeldung vom 27. Juli 2023 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin je nach Verfassung mindestens ein bis zwei Stunden während des Tages alleine gelassen werden könne oder nicht (VB 78 S. 7). Nach dem Dargelegten muss eine Betreuungsperson im Haus anwesend und aufmerksam sein. Es wird von ihr jedoch nicht eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert.