Die Anrechnung des tatsächlichen Mehraufwands sei nicht vorgesehen (Stellungnahme des Aussendienstes vom 10. April 2024 in VB 107 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass nicht ein pauschalisierter, sondern der tatsächliche Zeitaufwand von acht Stunden angerechnet werden müsse (vgl. E. 3.; Beschwerde S. 5 f.).