5.2. 5.2.1. Betreffend den Intensivpflegezuschlag ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 davon aus, dass die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfe. Die Betreuungsperson müsse sich jedoch nicht in ihrer unmittelbaren Nähe aufhalten, weshalb eine besonders intensive Überwachung implizit verneint wurde. Sie rechnete der Beschwerdeführerin daher einen Zeitaufwand von zwei Stunden an (VB 71 S. 12). Die Anrechnung des tatsächlichen Mehraufwands sei nicht vorgesehen (Stellungnahme des Aussendienstes vom 10. April 2024 in VB 107 S. 2).