5.1.4. Da die Beschwerdeführerin somit lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtungen (Ziff. 2.6. Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 in VB 71 S. 10) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, jedoch zusätzlich (unbestrittenermassen) einer dauernden persönlichen Überwachung (Ziff. 6.0.) bedarf (Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 in VB 71 S. 12), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine leichte Hilflosigkeit angenommen (Art. 37 Abs. 3 lit. a und b IVV; E. 4.1.3.).